Satzung

Stand: 21. Dezember 2015 (Datum der Eintragung im Vereinsregister)

 

Satzung

 des

 Förderverein Jugendhandball der TSG Münster e.V.

 

§ 1 (Name und Sitz)

(1)  Der Verein führt den Namen

       Förderverein Jugendhandball der TSG Münster e.V.

(2)  Sitz des Vereins ist Kelkheim (Taunus).

(3)  Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1)  Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Jugendhandballsports der TSG Münster e.V..

(2)  Für die Erfüllung dieses satzungsmäßigen Zwecks sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr.1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der TSG Münster e.V. als steuerbe- günstigter Körperschaft verwendet.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(8)  Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 4 (Mitgliedschaft)

(1)  Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(2)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3)  Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 5 (Rechte und Pflichten Mitgliedschaft)

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)  Das Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passiveWahlrecht, Stimm- und Vorschlagsrecht.

(3)  Die Rechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate in Verzug ist.

(4)  Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Mitgliederver­sammlung einzureichen. Diese Anträge müssen eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

(5)  Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

(6)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.

 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs­berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Über­prüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 7 (Beiträge)

(1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2)  Beiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren unter der Gläubiger-ID des Vereins zum 20. des von der Mitgliederversammlung festgelegten Fälligkeitsmonats eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar vorstehenden Bankarbeitstag. Bei Wunsch auf Rechnungsstellung   werden erhöhte Beiträge fällig.

(3)  Die Beiträge geltend jeweils für ein Geschäftsjahr.

(4)  Bei Beginn der Mitgliedschaft in einem laufenden Geschäftsjahr ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr vollständig mit Wirksamwerden des Eintritts zu entrichten, sofern der Eintritt nach dem Einzugstermin gemäß Absatz (2) des jeweiligen Geschäftsjahrs liegt.

(5)  Vier Wochen nach Fälligkeit erfolgt die erste, vier Wochen später die letzte Mahnung, jeweils mit einem Mahnzuschlag. Erfolgt keine Zahlung, wird der Beitragsrückstand durch Postnachnahme auf Kosten des Mitglieds eingezogen. Bei Verweigerung wird der Rechtsweg beschritten.

 

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassen­prüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschluss­fassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2)  Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3)  Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe der Tages­ordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

(5)  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6)  Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll der Versammlung führt der Schriftführer bzw. ein Vorstandsmitglied oder ein zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied.

(9)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 (Vorstand)

(1)  Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzen­den und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik und nimmt gesamtverantwortlich die Führungsaufgaben wahr. Wählbar sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2)  Weitere Vorstandsmitglieder sind die/der Schriftführer/in und bis zu sieben Beisitzer/innen.

(3)  Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§11 (Kassenprüfung)

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in.

(2)  Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 12 (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte) 

(1)  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

a. Speicherung,

b. Bearbeitung,

c. Verarbeitung und

d. Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

(3)  Jedes Mitglied hat das Recht auf

a. Auskunft über seine gespeicherten Daten;

b. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

c. Sperrung seiner Daten und

d. Löschung seiner Daten.

 

§ 13 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die TSG Münster e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.